Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 5 Wahl und Ernennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/5#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundespräsident ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/5#abs-2 (2) Der Bundespräsident ernennt
Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Nummer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs. 2) zu hören.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 BRHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.06.2017 – 15 B 200/17Vollziehungsfrist im Eilverfahren; Presseauskunftsanspruch zu vorläufigen Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.